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Staplerschulungen

Staplerschulungen

Wir bieten Ihnen die allgemeine Ausbildung für Bediener von Flurförderzeugen, Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer Stufe 1 gemäß DGUV Grundsatz 308-001

T E R M I N E   Quartal I/2024

Jeweils samstags, Beginn 8:30 Uhr (1 Tag) nur für Teilnehmer mit Erfahrung*:
Unter Vorbehalt bieten wir derzeit folgende Termine an:
10. Februar 2024
Zusatztermine und Grundkurse für Teilnehmer ohne Erfahrung/Fahranfänger (2 Tage) auf Anfrage!

Nur durch eine qualifizierte Ausbildung sowie durch regelmäßige Unterweisung der Bediener können verhaltensbedingte Unfälle mit Flurförderzeugen wie dem Gabelstapler auf Dauer vermieden werden. In den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für das Betreiben von Flurförderzeugen DGUV-Vorschrift 68, ist unter anderem im §7 auch die Beschäftigungsbeschränkung geregelt. Zitat:

“Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die

  • Mindestens 18 Jahre alt sind
  • Für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  • Ihre Befähigung nachgewiesen haben

Durchführungsanweisungen zu §7 :

Fahrende von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ von entsprechend autorisierten Trainern geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Auf diese Unterweisungsinhalte und deren lückenlose Dokumentation beruft sich die Rechtssprechung in Schadensfällen. Ohne vorgeschriebene Unterweisung dürfen Arbeitnehmer nicht für Arbeiten mit Flurförderzeugen eingesetzt werden.

Bedienerschulungen in Theorie und Praxis gemäß DGUV Grundsatz 308-001.

*Voraussetzung und Dauer der allgemeinen Ausbildung:


Gabelstapler-Grundausbildung Stufe 1 für Teilnehmende mit Erfahrung (1 Tag)

Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer gemäß DGUV Grundsatz 308-001, jedoch in verkürzter Stundenzahl. Wir gehen davon aus, dass der Teilnehmer bereits Gabelstapler fährt bzw. gefahren ist und somit mit wichtigen Grundbegriffen der Theorie und mit der Bedienung des Gerätes vertraut ist. Dieser Kurs ist nicht für Fahranfänger geeignet und richtet sich an Teilnehmer, die bereits praktische Erfahrung im Umgang mit dem Stapler mitbringen. Der Staplerfahrer muss mindestens bereits 10 Stunden Fahrpraxis im Betrieb unter Aufsicht des Betriebsleiters gesammelt haben. Voraussetzung für die Teilnahme an einem 1-Tageskurs ist eine formlose schriftliche Bestätigung des Betriebsleiters. Sie ist bindend!

Stellt sich während des Kurses heraus, dass keinerlei praktische Erfahrung vorliegt, kann dem Teilnehmer kein Befähigungsnachweis ausgestellt werden.

Gabelstapler-Grundausbildung Stufe 1 für Teilnehmende  ohne Erfahrung/Fahranfänger (2 Tage)

Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer gemäß DGUV Grundsatz 308-001 und anderer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften, insbesondere folgender Richtlinien und Vorschriften:
Unfallverhütungsvorschriften, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge, VDI-Richtlinien.

Neben dem vorgeschriebenen ausführlichen theoretischen Teil wird hier zusätzlich besonderer Wert auf den praktischen Umgang mit dem Gabelstapler gelegt.  Ausführliche Fahr- und Stapelübungen etc.
Die praktische Ausbildung und Prüfung zu den Lehrgängen der Stufe 1 in unserem Hause erfolgt je Verfügbarkeit auf Frontstaplern mit Tragfähigkeiten zwischen 1500 kg bis 5000 kg.

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z. B. G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ nach dem DGUV Grundsatz 350-001 festgestellt werden oder durch eine Befragung des Arbeitgebers.

Der Unterricht erfolgt durch einen qualifizierten Ausbilder (internatioinal OSHA Training 1910.178 und nationale DGUV Vorschrift 68 sowie DGUV Grundsatz 308-001/-009) - so haben Unternehmer die Gewähr, dass ihre Mitarbeiter umfassend und gemäß den Anforderungen der Berufsgenossenschaften unterwiesen sind.

WICHTIG: Unsere Schulung und die Prüfungen können wir nur in deutscher Sprache anbieten! Zumindest ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch sind somit Voraussetzung für die Teilnahme an unseren Schulungen. Bei Leseschwierigkeiten ist im Einzelfall eine mündliche Prüfung möglich.

Schulungsablauf für den Erwerb eines Befähigungsnachweises (Bedienerausweis für Gabelstapler):

I. Theorieausbildung  (konform DGUV-Grundsatz 308-001)
II. Theorie-Prüfung (30 Fragen multiple choice - 6 Fehler erlaubt)
III. Praktische Prüfung mit dem Umfang eines vollständigen Gabelstaplereinsatzes (Frontstapler)
IV. Auswertung der Prüfungsergebnisse
Nach bestandener Prüfung: Ausstellung des Bedienerausweises (Lichtbild vom Teilnehmer wird benötigt) und Ausstellung eines Teilnehmerzertifikates. Je nach Teilnehmererfahrung Dauer der Ausbildung 1 bis 2 Tage*, Beginn jeweils 8:30 Uhr

Die Teilnehmerzahl ist jeweils auf maximal 10 Personen pro Schulung begrenzt! Bei ausreichender Teilnehmerzahl bieten wir auch Schulungen außerhalb der regulären Termine an, fragen Sie uns.

Der Staplerschein (oder Fahrausweis für Flurförderzeuge) ist national und lebenslang gültig, allerdings muss jährlich eine Unterweisung erfolgen.  Er kann nicht übertragen werden. Er berechtigt nur zum betrieblichen Führen von Flurförderfahrzeugen jedoch nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr!

Zum Thema jährliche Unterweisung:

Eine Unterweisung ist keine Einweisung auf ein Produkt, sondern eine ausführliche Sicherheitsschulung zum betrieblichen Arbeitsumfeld einer festgelegten Produktgruppe (z. B. Gabelstapler), bei der auch die sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen gemäß den aktuellen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen vermittelt werden müssen (Betriebsanweisung).

Bei Übernahme einer fremden Maschine ist eine Einweisung in die jeweilige Gerätetechnik erforderlich. Gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 (bisherige BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ §§ 4 & 15 ist die vorgeschriebene Unterweisung vom Unternehmer, also dem Arbeitgeber, jährlich durchzuführen. Laut Arbeitsschutzgesetz §§ 12 & 15, BetrSichV §§ 3 & 9 hat er eine Durchführungs-, Teilnahme- und Dokumentationspflicht. Die Unterweisung darf auch durch eine Aufsichtsperson oder eine andere beauftragte Person erfolgen.

Fragen Sie uns. Gerne führen wir die jährliche Unterweisung nach den gesetzlichen Bestimmungen mit lückenloser Dokumentation in einem “Auffrischungskurs” für Sie durch. Bei Bedarf auch häufiger (z. B. nach Beinaheunfällen oder wiederholtem Fehlverhalten). Die jährliche Unterweisung durch unseren Ausbilder/Trainer dauert je nach Tätigkeitsfeld ca. 2 Stunden (Theorie) und wird im Bedienerausweis abgestempelt.

Interessante Links zum Thema (beachten Sie unseren Haftungsausschluss für externe Links in unserem Impressum):