Schulungen
Wir empfehlen Ihnen die Ausbildung in Theorie und Praxis - Bedienung von Arbeitsbühnen gem. DGUV-Grundsatz 308-008 bzw. DGUV-Regel 100-500
T E R M I N E 2 0 2 4
Jeweils samstags, Beginn 8:30 Uhr:
Unter Vorbehalt bieten wir folgende Termine an:
31. August (ausgebucht) | 21. September | 12. Oktober | 16. November | 7. Dezember
Zusatztermine auf Anfrage!
Melden Sie sich hier direkt über unser Anmeldeformular (PDF) an.
Nur durch eine qualifizierte Ausbildung sowie durch regelmäßige Unterweisung der Bediener können verhaltensbedingte Unfälle mit Hubarbeitsbühnen auf Dauer vermieden werden. In den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen DGUV-Regel 100-500, Kapitel 2.10 ist unter anderem auch die Beschäftigungsbeschränkung geregelt. Zitat:
“Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden” (gilt nicht für Privatanwender).
Mit dem DGUV-Grundsatz 308-008 („Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“) zeigt die Berufsgenossenschaft klare Inhalte und Richtlinien auf, wie die Auswahl und Ausbildung von Arbeitsbühnenbedienern aussehen sollte.
Auf diese Unterweisungsinhalte und deren lückenlose Dokumentation wird sich die Rechtssprechung in Schadensfällen künftig berufen. Ohne vorgeschriebene Unterweisung dürfen Arbeitnehmer nicht für Arbeiten mit Hub-Arbeitsbühnen eingesetzt werden.
Bedienerschulungen in Theorie und Praxis gemäß DGUV Grundsatz 308-008. Ausbildung auf Anfrage auch vor Ort in Ihrem Betrieb möglich.
Neben der theoretischen Ausbildung sind nach diesem Grundsatz unter anderem auch Praxis-Übungen mit verschiedenen Typen von Hubarbeitsbühnen vorgesehen.
Da nicht jeder Unternehmer über einen entsprechenden Maschinenpark verfügt, führen wir die praktische Prüfung mit entsprechenden Arbeitsbühnen auf unserem Betriebsgelände durch.
Der Unterricht erfolgt durch einen qualifizierten Ausbilder (gemäß ISO 18878 Bedienerschulung und den BG-Vorschriften BGG/DGUV 966, BGR 500, BGG 945, BGI 720) - so haben Unternehmer die Gewähr, dass ihre Mitarbeiter umfassend und gemäß den Anforderungen der Berufsgenossenschaften in der Bedienung von Hubarbeitsbühnen unterwiesen sind.
WICHTIG: Unsere Schulung und die Prüfungen können wir nur in deutscher Sprache anbieten! Zumindest ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch sind somit Voraussetzung für die Teilnahme an unseren Schulungen. Bei Leseschwierigkeiten ist im Einzelfall eine mündliche Prüfung möglich. Gerne schulen wir Ihre Mitarbeiter auf Anfrage auch in Ihrem Betrieb.
Schulungsablauf für den Erwerb eines Befähigungsnachweises (Bedienerausweis für Hebebühnen / Hubarbeitsbühnen):
I. Theorieausbildung (18 Kapitel) konform DGUV-Grundsatz 308-008
II. Theorie-Prüfung (30 Fragen multiple choice - 6 Fehler erlaubt)
III. Praktische Prüfung mit dem Umfang eines vollständigen Hubarbeitsbühneneinsatzes – abgestimmt nach Bauart
IV. Auswertung der Prüfungsergebnisse
Nach bestandener Prüfung: Ausstellung des Bedienerausweises (Lichtbild vom Teilnehmer wird benötigt) und Ausstellung einer Teilnehmerurkunde. Dauer der Ausbildung 1 Tag (2 Maschinentypen Praxis). Je nach Beginn ca. 8:00 - 16:30 Uhr (8:30 - 17:00 Uhr)
Wir führen regelmäßig Schulungen in unserem Hause durch (nächster Termin siehe oben). Melden Sie sich direkt über unser Anmeldeformular (PDF) an. Die Teilnehmerzahl ist jeweils auf maximal 12 Personen pro Schulung begrenzt! Den detaillierten Schulungs-Ablauf lassen wir Ihnen auf Anfrage gerne zukommen. Bei ausreichender Teilnehmerzahl bieten wir auch Schulungen außerhalb der regulären Termine an, fragen Sie uns.
Wichtig! Der Besitz eines Befähigungsnachweises und/oder das Tragen einer PSA kann ggf. auch durch den Arbeitgeber, oder auf Privat-, Werks-, Messegelände durch den Geländeinhaber vorgeschrieben sein (Betriebsanweisung).
Praxis-Schulung (Prüfung) für Bediener von Hubarbeitsbühnen nach DGUV-Grundsatz 308-008 (bisherig BGG/DGUV 966). Einweisung in die Maschine, Notablass und Bedienfunktionen der Arbeitsbühne. Richtiges Anlegen der PSAgA (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz). Slalom-Strecke und Arbeitsaufgabe. Dokumentation und Bewertung der Prüfung. Hier im Einsatz Gelenk-Teleskop-Arbeitsbühne und Scheren-Arbeitsbühne.
Zum Thema jährliche Unterweisung:
Eine Unterweisung ist keine Einweisung auf ein Produkt, sondern eine ausführliche Sicherheitsschulung zum betrieblichen Arbeitsumfeld einer festgelegten Produktgruppe (z. B. Hubarbeitsbühnen), bei der auch die sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen gemäß den aktuellen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen vermittelt werden müssen (Betriebsanweisung).
Bei Übernahme einer fremden Maschine ist eine Einweisung in die jeweilige Gerätetechnik erforderlich. Gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ §§ 4 & 15 ist die vorgeschriebene Unterweisung vom Unternehmer, also dem Arbeitgeber, jährlich durchzuführen. Laut Arbeitsschutzgesetz §§ 12 & 15, BetrSichV §§ 3 & 9 hat er eine Durchführungs-, Teilnahme- und Dokumentationspflicht. Die Unterweisung darf auch durch eine Aufsichtsperson oder eine andere beauftragte Person erfolgen.
Fragen Sie uns. Gerne führen wir die jährliche Unterweisung nach den gesetzlichen Bestimmungen mit lückenloser Dokumentation in einem “Auffrischungskurs” für Sie durch. Bei Bedarf auch häufiger (z. B. nach Beinaheunfällen oder wiederholtem Fehlverhalten). Die jährliche Unterweisung durch unseren Ausbilder/Trainer dauert je nach Tätigkeitsfeld ca. 2 bis 3 Stunden (Theorie) und wird im Bedienerausweis abgestempelt.
Interessante Links zum Thema (beachten Sie unseren Haftungsausschluss für externe Links in unserem Impressum):
- Berufsgenossenschaftliche Regeln DGUV Regel 100-500: (Kapitel 2.10 )
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Grundsatz: DGUV Grundsatz 308-008
- BG Information “Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen” DGUV Information 208-019:
- Allgemeine BG-Vorschriften DGUV-Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“ §§ 4 & 15)
- Arbeitsschutzgesetz §§ 12
- Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV §§ 3 & 9
- Aus-und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben, Verlassen des Geräts in angehobenem Zustand z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe, Multifunktionsgeräte etc.
http://www.bauforumplus.eu/fileadmin/user_upload/EU/D-A-CH-S/DACHS_Hubarbeitsbuehnenueberstieg_final_V120612.pdf - Risikofaktor Leiter. Entscheidungshilfe für die Auswahl sicherer Arbeitsmittel für Verkehrswege und Arbeitsplätze – Planung/Arbeitsvorbereitung
http://www.bauforumplus.eu/fileadmin/user_upload/EU/D-A-CH-S/Risikofaktor_Leiter_D-A-CH-S_05.10.2015_neu.pdf - Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen (nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden.
Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Hier als Worddokument von der BGHM:
https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Formulare/Pflichtenuebertragung/Hubarbeitsbuehne.pdf